AGBs - umtech

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Allgemeine   Geschäftbedingungen und Mietbedingungen
UMTECH Ground Protection (UG) & Co. KG

A. Geltungsbereich
Die folgenden Bedingungen gelten für alle (auch zukünftigen) Verträge zwischen uns und dem Kunden ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihnen im Einzelfall schriftlich zu. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden vorbehalts- und widerspruchslos eine Leistung an den Kunden erbringen.

B. Vertragsschluss
Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus ihm nichts anderes ergibt. Bestellungen von Kunden können wir innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Bestellung bei uns annehmen oder ablehnen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang unserer Annahmeerklärung. Sofern die Bestellung nicht schriftlich erfolgt ist, können wir verlangen, dass der Kunde die Bestellung schriftlich bestätigt.

C. Regelungen für Mietverträge
1. Mietgegenstand
Wir behalten uns vor, statt der im Mietvertrag  bezeichneten Mietsache, eine andere, im Hinblick auf ihre Funktion vergleichbare Mietsache zu überlassen. z.B. farbige Platten, oder  Modell Allround statt Spezial und umgekehrt.
Abgerechnet wird immer die angelieferte Menge auf Paletten .In der Regel 30 qm pro Palette

2. Mietzeit
2.1 Die Mietzeit wird je nach Einsatzdauer berechnet. Die  reine Mindestmietzeit beträgt eine Woche. Ist vertraglich kein anderer Mietbeginn vereinbart, beginnt die Mietzeit mit der Überlassung  der Mietsache an den Kunden (ab Abholungsdatum Lager Umtech  Ground Protection (UG) & Co. KG  ). Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Kunde das Mietverhältnis schriftlich mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden siebten Tages, sofern die Mietzeit ausnahmsweise nach Tagen bemessen ist, schriftlich mit einer Frist von drei Tagen zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden dritten Tages kündigen.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Verbleib der Mietsache am Einsatzort für einen Zeitraum bis zum Ablauf des dritten auf das Vertragsende folgenden Tages zu dulden und die Mietsache vor Diebstahl, Untergang und Verschlechterung zu schützen. Der Kunde trägt  die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Mietsache.
2.3 Gibt der Kunde die Mietsache bei Ablauf der Mietzeit  nicht rechtzeitig zurück, setzt er insbesondere den Gebrauch der Mietsache fort, wird hierdurch der Mietvertrag nicht verlängert. § 545  des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.

3. Mietzins
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, versteht sich die vereinbarte Miete als Netto-Miete.
3.1. Nebenkosten
Nebenkosten für Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau werden in Rechnung gestellt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.

4.   Gewährleistung
4.1 Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Mietsache bestehen nur, wenn und soweit wir den Mangel zu vertreten haben.
4.2 Der Kunde hat unverzüglich nach Überlassung die  Mietsache einer Sicht- und soweit tunlich einer Funktionsprüfung im Hinblick auf Mängel und Vollständigkeit zu unterziehen sowie Mängel und das Fehlen von Teilen der Mietsache unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige eines Mangels oder des  Fehlens von Teilen der Mietsache, gilt die Mietsache als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel oder das Fehlen von Teilen der Mietsache nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel oder das Fehlen von Teilen der Mietsache, hat der Kunde den Mangel oder das Fehlen von Teilen der Mietsache unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Mietsache als genehmigt. Die Mietsache gilt nicht als  genehmigt, wenn wir wissen, dass ein Mangel vorliegt oder Teile der  Mietsache fehlen. Gilt die Mietsache als genehmigt, ist der Kunde  wegen des Mangels oder des Fehlens eines Teils der Mietsache nicht von  der Verpflichtung, die Miete in voller Höhe zu leisten, befreit, noch  kann der Kunde Schadensersatz gemäß § 536 a BGB verlangen oder den Mietvertrag fristlos kündigen.
4.3 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, die Mietsache nach unserer Wahl durch eine im Hinblick auf die Funktion  der Mietsache vergleichbare auszutauschen oder wieder instand zu setzen. Beseitigen wir einen Mangel nicht innerhalb angemessener Frist  oder verweigern wird die Mangelbeseitigung, kann der Kunde den  Mietvertrag schriftlich fristlos kündigen.

5. Gebrauch der Mietsache
5.1 Der Kunde ist vorbehaltlich der Regelung des § 536 a  Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, die Mietsache zu verändern, insbesondere nicht berechtigt, angebrachte Seriennummern, Herstellerschilder sowie andere Erkennungs- oder Prüfzeichen zu entfernen oder zu verdecken.
5.2 Während der Mietdauer hat uns der Kunde den Untergang der Mietsache, jede über die übliche Abnutzung hinausgehende Verschlechterung sowie jeden Unfall in Zusammenhang mit der Mietsache unverzüglich mitzuteilen. Verweigern wir die Zustimmung zur Überlassung des Gebrauchs der Mietsache oder Untervermietung der Mietsache an einen Dritten, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht wegen der Verweigerung nicht zu.
5.3 Die Mietsache darf nicht vom Einsatzort entfernt werden. Der Kunde muss uns, unseren Vertretern und Versicherern während üblicher Arbeitszeiten Zugang zum Einsatzort und zur Mietsache  ermöglichen.
5.4 Packetierung
Das Material wird auf  Paletten zu jeweils 22 Lagen a 5 Stck angeliefert oder in Transportgestellen  bzw. bei Selbstabholer ab Lager Bielefeld  bereitgestellt.
Falsche Packetierungen (z.B. Anzahl falsch/ Menge falsch, Modelle nicht getrennt auf Paletten), Sonderwünsche wie z.B. höheres Packmass oder der Transport von losen Platten werden  separat in Rechnung gestellt.
Fehlende Platten oder Leerpaletten oder Transportgestelle nach Mietende werden entsprechend dem dann geltenden Marktpreis in Rechnung gestellt.
5.5 Stellt sich nach Mietende heraus, dass das Geotextil entsorgt werden muß, so hat der Mieter eine entsprechende Mulde oder einen Ablageplatz in Baustellennähe  für die Entsorgung kostenlos bereitzustellen.

6. Anlieferung und Abholung der Mietsache/Rückgabe der   Mietsache
6.1 Die An-/Abfahrt beginnt und endet im Betriebshof der  Firma UMTECH Ground Protection (UG) & Co. KG  An-/Abfahrtszeiten sowie Rüstzeiten gelten als Einsatzzeit und werden wie diese berechnet.
Die Zufahrtswege sowie der Arbeitsplatz für unsere Geräte müssen frei sein von allen Gegenständen, die ein Anfahren und Arbeiten behindern bzw. erschweren können. Ebenso ist darauf zu achten, dass die zu befahrenden Straßen bzw. das zu befahrende Gelände  die nötige Planie und Bodenfestigkeit aufweist. Das Herrichten der vorgenannten Plätze hat rechtzeitig und für uns kostenlos zu erfolgen. Evtl. auftretende Flurschäden an den Zufahrtswegen gehen zu Lasten des Kunden.
6.2 Sofern wir die Anlieferung und Abholung der Mietsache und/oder deren Auf- und Abbau übernommen haben, hat der Kunde sicherzustellen, dass der Ort an dem die Mietsache eingesetzt werden soll (Einsatzort), für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen zugänglich und befahrbar ist und der Einsatzort für  den Aufbau und die Nutzung der Mietsache geeignet ist. Der Kunde hat - soweit für Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau erforderlich - für uns unentgeltlich einen geländegängigen Gabelstapler/Radlader mit Palettengabel, (Strom, Wasser bei Bedarf) und Lagermöglichkeit der Leerpaletten in Baustellennähe während der Mietzeit am Einsatzort während der gesamten Auf- und Abbauzeit zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Kunde die vorgenannten Verpflichtungen nicht und können aus diesem Grund Anlieferung oder Aufbau der Mietsache nicht erfolgen, sind wir nicht verpflichtet, länger als höchstens zwei Stunden am Einsatzort auf die Herstellung der vorgenannten Voraussetzungen zu warten. Können  Anlieferung und/oder Aufbau in einem solchen Falle nicht erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten weiterer Anliefer- und  Aufbauversuche zu tragen, und hat für jeden Tag, um den sich die Anlieferung der Mietsache bzw. deren Aufbau verzögert, den auf einen  Tag entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als Schadensersatz  zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein  oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind nicht  gehindert, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Fehlende  Paletten bzw. Umtech-Platten werden entsprechend in Rechnung gestellt.
6.3 Nach Ablauf der Mietzeit hat der Kunde die Mietsache in gesäubertem Zustand zurückzugeben bzw. sofern wir die Abholung übernommen haben in gesäubertem Zustand und frei zugänglich zur Abholung bzw. zum Abbau bereitzustellen. Wir sind nicht verpflichtet, länger als zwei Stunden auf die Herstellung der Bereitschaft zum Abbau bzw. zur Abholung zu warten. Die zusätzlichen Kosten eines erneuten Abbau- bzw. Abholversuches sowie von uns durchgeführte Reinigung der Mietsache, soweit eine solche erforderlich ist, trägt der Kunde. Für jeden Tag nach Ablauf der Mietzeit, an dem der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt oder zum Abbau bzw. zur Abholung bereitstellt, schuldet er den auf einen Tag entfallenden vertraglich vereinbarten  Mietzins als Schadensersatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden  entstanden ist. Wir sind nicht gehindert, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

7. Referenzen
Wir sind berechtigt, unsere Leistungen unter Nennung des  Namens des Kunden und unter Angaben über Art und Umfang der Leistung  sowie unter Veröffentlichung von Lichtbildern unserer Leistung als Referenz für unser Unternehmen in Werbemaßnahmen anzugeben.

D. Regelungen für Kaufverträge
1.   Kaufpreis
1.1 Sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist, versteht sich der Kaufpreis als Netto-Preis, ausschließlich Verpackung, Lieferung und Aufbau der Kaufsache sowie gesetzlicher Umsatzsteuer.  Die Umsatzsteuer wird, soweit sie anfällt, in gesetzlicher Höhe zum  Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
1.2 Der Kaufpreis ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

2. Eigentumsvorbehalt
2.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kunde den Kaufpreis vollständig gezahlt hat.
2.2 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im  ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
2.3 Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet  und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder er seine Zahlungen eingestellt  hat. Tritt einer der vorgenannten Umstände ein, können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen  aushändigt und die Schuldner (Dritten) von der Abtretung in Kenntnis setzt.
2.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch  den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit  anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben  wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der  Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der  Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung  entstehende Sache gelten im Übrigen die Regelung des §  2.2 und 2.3 entsprechend.

3. Gewährleistung
3.1 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Kaufsache setzen voraus, dass der Kunde  seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 des  Handelsgesetzbuches nachgekommen ist.
3.2 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung  bleibt dem Kunden nach seiner Wahl das Recht auf angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder auf Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.
3.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe der Kaufsache.

E. Weitere allgemeine  Bestimmungen     
1. Haftung
1.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind  weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am  Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht  für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
1.2 Sofern nicht vertraglich anders vereinbart, sind wir im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden nicht verpflichtet,  den Kunden zu beraten oder Empfehlungen auszusprechen. Erteilen wir dennoch Ratschläge oder sprechen wir dennoch Empfehlungen aus, sind wir nicht zum Ersatz des etwaig aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens verpflichtet.
1.3 Schadensersatzansprüche bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht oder den Kunden an Gesundheit, Körper oder Leben verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
1.4 Keine Haftungsbeschränkung gilt bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und bei Ansprüchen gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
1.5 Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen  oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für unsere Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

2. Zahlungsmodalitäten
2.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 – 10 Tagen  Tagen ab Rechnungsstellung (nachgewiesen anhand des Rechnungsdatums) zu zahlen. Für jede Woche des Zahlungsverzuges hat der Kunde pauschalierten  Schadensersatz in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages einschließlich etwaig anfallender Umsatzsteuer, insgesamt maximal 10 % dieses  Betrages zu bezahlen. Die widerspruchs- und/oder vorbehaltslose  Annahme einer Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf  Schadensersatzansprüche.
2.2. Bei Kauf- und Mietgeschäften, ist bei Auftragserteilung 50 %  der Auftragssumme sofort fällig. Die Restsumme ist spätestens nach  Mietende  fällig oder nach Absprache .
2.3 Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht  berechtigt, Zahlungen an uns entgegenzunehmen, sofern sie nicht über schriftliche Vollmachten verfügen. Zur Entgegennahme von Schecks, Wechseln oder Bargeld sind wir nicht verpflichtet. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets erfüllungshalber.

3.   Aufrechnung/Gerichtsstand/Anwendbares Recht
3.1 Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur  aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten, bestritten aber entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.2 Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist Bielefeld. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
3.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) Bielefeld, 01.01.2022
AGB Stand 01.01.2022
 
 
 
 
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